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   LG Heidelberg, 03.10.1986 - 5 S 104/86   

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https://dejure.org/1986,3618
LG Heidelberg, 03.10.1986 - 5 S 104/86 (https://dejure.org/1986,3618)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.10.1986 - 5 S 104/86 (https://dejure.org/1986,3618)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 03. Oktober 1986 - 5 S 104/86 (https://dejure.org/1986,3618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Zustimmung des Mieters zur Verlegung eines Kabelanschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Hamburg, 18.12.1984 - 46 C 646/84

    Verlegung eines Breitbandkabelanschlusses ; Klage auf Zustimmung; Kabelfernsehen

    Auszug aus LG Heidelberg, 03.10.1986 - 5 S 104/86
    Aufgrund der angeführten Vorschriften hat ein Mieter dann das Recht zum Anschluss an bestimmte Einrichtungen - vorliegend Kabelnetz der Deutschen Bundespost -, sofern nicht überwiegende Interessen des Vermieters oder Dritter entgegenstehen (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., II 317 ff. zum Anschluss einer Dachantenne sowie Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 18.12.1984 - 46 C 646/84 - und Amtsgericht Frankfurt vom 13.9.1985 - 33 C 1970/85-31 - II 23 bis 33).
  • AG Frankfurt/Main, 13.09.1985 - 33 C 1970/85
    Auszug aus LG Heidelberg, 03.10.1986 - 5 S 104/86
    Aufgrund der angeführten Vorschriften hat ein Mieter dann das Recht zum Anschluss an bestimmte Einrichtungen - vorliegend Kabelnetz der Deutschen Bundespost -, sofern nicht überwiegende Interessen des Vermieters oder Dritter entgegenstehen (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., II 317 ff. zum Anschluss einer Dachantenne sowie Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 18.12.1984 - 46 C 646/84 - und Amtsgericht Frankfurt vom 13.9.1985 - 33 C 1970/85-31 - II 23 bis 33).
  • OLG Frankfurt, 22.07.1992 - 20 REMiet 1/91

    Mietvertrag über Wohnraum: Anspruch des Mieters zur Errichtung einer

    Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation der Antenne entstehenden Kosten und Gebühren, auch soweit sie aus der Pflicht des Mieters sich ergeben, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Antenne zu entfernen (§ 556 BGB; siehe auch BGHZ 81, 146/150 = NJW 1981, 2564 = MDR 1981, 1008; LG Berlin MDR 1987, 234), oder aus derjenigen, für sämtliche durch die Antenne verursachten Schäden zu haften (Pfeifer Satellitenantennen aaO S. 27), oder schließlich aus der im Einzelfall möglichen Pflicht, bei späterer Errichtung einer Gemeinschaftssatellitenantenne bzw. dem Anschluß des Hauses an das Kabelfernsehen durch den Vermieter die Einzelantenne zu entfernen, frei (Ricker NJW 1991, 602/605; zum Breitbandkabelanschluß siehe LG Heidelberg WuM 1987, 17; LG Siegen NJW-RR 1989, 521; Emmerich/Sonnenschein Miete 6. Aufl. §§ 535, 536 BGB Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 22.07.1992 - REMiet 1/91

    Mietvertrag über Wohnraum: Anspruch des Mieters zur Errichtung einer

    Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation der Antenne entstehenden Kosten und Gebühren, auch soweit sie aus der Pflicht des Mieters sich ergeben, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Antenne zu entfernen (§ 556 BGB; siehe auch BGHZ 81, 146/150 = NJW 1981, 2564 = MDR 1981, 1008; LG Berlin MDR 1987, 234 [LG Berlin 19.09.1986 - 64 S 111/86]), oder aus derjenigen, für sämtliche durch die Antenne verursachten Schäden zu haften (Pfeifer Satellitenantennen aaO S. 27), oder schließlich aus der im Einzelfall möglichen Pflicht, bei späterer Errichtung einer Gemeinschaftssatellitenantenne bzw. dem Anschluß des Hauses an das Kabelfernsehen durch den Vermieter die Einzelantenne zu entfernen, frei (Ricker NJW 1991, 602/605; zum Breitbandkabelanschluß siehe LG Heidelberg WuM 1987, 17 [LG Heidelberg 03.10.1986 - 5 S 104/86]; LG Siegen NJW-RR 1989, 521; Emmerich/Sonnenschein Miete 6. Aufl. §§ 535, 536 BGB Rn. 18).
  • LG Siegen, 09.02.1989 - 3 S 215/88
    Eine derartige Nebenpflicht des Vermieters könnte nur verneint werden, wenn überwiegende Interessen des Vermieters oder Dritter entgegenstünden (LG Heidelberg, WuM 1987, 17 ; vgl. auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdn. 209 m.w.N. in Rdn. 20).
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